Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

VVG § 107a

VVG § 107a

[ Auszug: Hat der Hypothekengläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung dem Versicherer aber nicht mitgeteilt, so genügt für eine Mitteilung der in den §§ 101 bis 10 ... ]